Postalische Zustellung; Bedeutung der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den allgemeinen Geschäftbedingungen der Post (AGB) Erwägungen: (…) 3. Die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem die Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, bei der Aufsichtsbehörde angebracht werden.