3.4. Aufgrund des in Ziff. 3.2.1 - 3.3.3 Gesagten ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass für die Anbringung von Reklamen im Bereich von öffentlichen Strassen zwei Bewilligungen notwendig sind, nämlich eine im Sinne der Baugesetzgebung, die von der örtlichen Baubewilligungsbehörde erteilt wird, und eine solche im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung, für deren Erteilung das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement zuständig ist. Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass Reklamen im Bereich von öffentlichen Strassen nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn die Bewilligungen der beiden Behörden vorliegen. (...) 2. Gerichte