3.3.2 Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) und Art. 96 SSV sind Strassenreklamen untersagt, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen könnten. Gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SSV sind Strassenreklamen insbesondere unzulässig im Bereich von Kuppen und Bahnübergängen sowie im Bereich von unübersichtlichen Kurven, Verzweigungen oder Engpässen.