Nach Art. 95 Abs. 5 SSV werben Eigenreklamen für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dgl., die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Aufgrund von Abs. 7 des gleichen Artikels ist der örtliche Zusammenhang von Firmen, Betrieben, Produkten, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dgl. mit dem Standort der Reklame gegeben, wenn die Reklame am Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht ist (z.B. Vorplatz, Betriebsareal, Garten).