95 Abs. 1 und 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) alle der Werbung in irgend einer Art (z.B. durch Schrift, Form, Farbe, Licht, Ton) dienenden Einrichtungen und Ankündigungen im Bereich der öffentlichen Strasse, die der Motorfahrzeugführer wahrnehmen kann. Im Weiteren können nach Abs. 3 des gleichen Artikels Strassenreklamen Fremdreklamen, Eigenreklamen oder Firmenanschriften sein. Nach Art. 95 Abs. 5 SSV werben Eigenreklamen für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dgl., die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.