3.2.3 Aufgrund des in Ziff. 3.2.1 und 3.2.2 Gesagten steht somit fest, dass Aussenreklameanlagen bewilligungspflichtig sind, da diese das Landschafts-, Orts- oder Strassenbild im Sinne von Art. 51 Abs. 1 BauG beeinträchtigen können. Art. 6 StKB ARAS schreibt denn auch explizit vor, dass sich Aussenreklamen und Anschlagestellen bezüglich Standort, Grösse, Farbgebung, Material usw. so in das Objekt-, Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einzuordnen haben, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird.