3.2.2 Die Standeskommission hat von der ihr gemäss Art. 25 Abs. 1 BauV zustehenden Kompetenz mit dem Erlass des StKB ARAS Gebrauch gemacht. Laut Art. 1 Abs. 2 StKB ARAS dürfen u.a. Aussenreklamen nur mit behördlicher Bewilligung angebracht werden. Gestützt auf Abs. 2 des gleichen Artikels gelten als Aussenreklamen alle im Freien oder in allgemein zugänglichen Durchgängen angebrachten Firmenanschriften sowie Eigen- und Fremdreklamen gemäss Art. 24 BauV. Da die im Streite liegenden Eigenreklamen im Freien angebracht sind, unterstehen sie zweifellos der Bewilligungspflicht.