3.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV) bestimmt die Standeskommission die Voraussetzungen, unter denen u.a. Eigenreklamen bewilligungspflichtig sind. Eigenreklamen werben laut Art. 24 Abs. 2 BauV für Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dgl., die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Im vorliegenden Fall sind die zur Diskussion stehenden Reklametafeln aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zweifellos als Eigenreklame im Sinne von Art. 24 Abs. 2 BauV zu qualifizieren.