2. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass es sich bei den im Streite liegenden Tafeln zweifellos um Reklameanlagen im Sinne der Baugesetzgebung und der Strassenverkehrsgesetzgebung handelt, denn mit diesen wird auf die im Gastwirtschaftsbetrieb des Rekurrenten angebotenen Dienstleistungen aufmerksam gemacht. 3.1. Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, dass die im Streite liegenden Reklametafeln keiner Bewilligungspflicht, insbesondere nicht einer solchen im Sinne der Baugesetzgebung unterworfen seien. Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob diese Auffassung zutrifft.