d), die Änderung keine zusätzliche Verkehrserschliessung erfordert (lit. e) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. f). Die zitierten Vorschriften von Art. 24 RPV sind jedoch im vorliegenden Fall von vornherein nicht anwendbar, da die fragliche Parzelle im kantonalen Richtplan nicht im Sinne von Art. 24 Abs. 4 lit. a RPV örtlich festgelegt ist. (...) Rekurs / Strassenreklame