24 RPV setzen jedoch aufgrund von Abs. 4 des gleichen Artikels voraus, dass die Gebiete nach Art. 24 Abs. 1 RPV im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt sind (lit. a), der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit von Landschaft bzw. Bauten und Anlagen nach den Abs. 2 und 3 von Art. 24 RPV zu beurteilen sind (lit. b), das Gebäude für die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr benötigt wird (lit. c), die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur des Gebäudes im Wesentlichen unverändert bleiben (lit. d), die Änderung keine zusätzliche Verkehrserschliessung erfordert (lit.