b) und die dauernde Erhaltung der Bausubstanz nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann (lit. c). Zudem können die Kantone nach Abs. 3 des gleichen Artikels auch die Änderung der Nutzung bestehender, nicht landschaftsprägender Bauten und Anlagen als standortgebunden bewilligen, wenn diese schützenswert sind und von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt wurden (lit. a) und die dauernde Erhaltung der Bausubstanz nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann (lit. b). Bewilligungen im Sinne der zitierten Vorschrift von Art. 24 RPV setzen jedoch aufgrund von Abs. 4 des gleichen Artikels voraus, dass die Gebiete nach Art.