4.2.2 Im Weiteren können nach Art. 24 Abs. 2 RPV die Kantone die Änderung oder Nutzung bestehender, als landschaftsprägend geschützter Gebäude als standortgebunden bewilligen, wenn Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden (lit. a), der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt (lit. b) und die dauernde Erhaltung der Bausubstanz nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann (lit.