24 Abs. 1 lit. a RPG die Änderung der Nutzung bestehender Gebäude mit Wohnungen zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken bewilligen, wenn das Gebäude nach der Änderung ganzjährig bewohnt wird. Da die im Streite liegende Melster bis zu deren Umbau nicht als bestehendes Gebäude mit Wohnung bezeichnet werden kann, fällt Art. 24 Abs. 1 lit. a RPV von vornherein ausser Betracht.