4.2.1 Da die vorliegende Umnutzung nicht unter Art. 24 Abs. 2 RPG subsumiert werden kann, ist noch zu klären, ob diese allenfalls gestützt auf Art. 24 der Verordnung über die Raumplanung vom 2. Oktober 1989 (RPV) bewilligt werden kann. Laut Art. 24 Abs. 1 RPV können die Kantone in Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die von der Abwanderung betroffen sind und in denen die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll, als standortgebunden im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit.