Diese Vorgänge sind der Errichtung einer neuen Baute oder Anlage gleichzustellen. Da im vorliegenden Fall die im Streite liegende Melster bisher nicht als Wohnraum, auch nicht als landwirtschaftlicher Wohnraum genutzt worden ist, kann eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 RPG und Art. 65 BauV nicht in Frage kommen, denn diese ist mit dem Wohnungseinbau einem total neuen Zweck zugeführt worden. Die Wesensgleichheit ist nicht mehr gewahrt, weshalb das strittige Projekt nicht als "teilweise Änderung" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 und Art. 65 BauV gestattet werden kann.