b) bei Gebäuden, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn für den Eigentümer keine anderweitige, gesetzlich zulässige Nutzung zumutbar erscheint. 4 Bei ganzjährig bewohnten Bauten unter 145 m2 Bruttogeschossfläche kann der Viertel bis zu einem Maximum von 200 m2 Bruttogeschossfläche überschritten werden."