b) die Erweiterung oder der An-/Aufbau, bzw. die Zweckänderung insgesamt einen Drittel der bestehenden Nutzung, bei An- und Aufbauten ausserhalb des vorhandenen Bauvolumens einen Viertel, nicht übersteigt. Die Ermittlung der bestehenden und für die Erweiterung massgebenden Bruttogeschossflächen (lit. b) richtet sich nach Art. 37 Abs. 2. 3 Eine Änderung, die die Ausmasse in Abs. 2 lit. b überschreitet, kann ausnahmsweise bewilligt werden, insbesondere a) bei Gewerbebetrieben, wenn eine Umsiedlung unzumutbar erscheint;