I.Rh. hat - wie bereits erwähnt - von dieser Kompetenz gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG in Art. 63 Abs. 5 BauG und Art. 65 BauV Gebrauch gemacht. Art. 65 BauV weist folgenden Wortlaut auf: "1Teilweise Änderung einer Baute ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 63 Abs. 5 BauG kann Erneuerung, teilweise Umbau, Erweiterung, Anbau oder teilweise Zweckänderung bedeuten. 2 Eine Änderung ist "teilweise", wenn: a) sie die Identität der Baute in den wesentlichen Zügen wahrt und