Bei dieser Bestimmung handelt es sich also um eine reine Kompetenznorm, d.h. kantonales Ergänzungsrecht zu diesem Artikel kann nur sein, was die Kantone gestützt auf diese Kompetenzvorschrift erlassen haben. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass es sich bei der Erneuerung, dem Wiederaufbau und der teilweisen Änderung um bundesrechtliche Begriffe handelt. Das kantonale Recht kann also nur bestimmen, ob und allenfalls inwieweit bauliche Massnahmen innerhalb des bundesrechtlich begrenzten Rahmens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG bewilligt werden dürfen. Der Kanton Appenzell I.Rh. hat - wie bereits erwähnt - von dieser Kompetenz gemäss Art.