der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV) in vollem Umfang Gebrauch gemacht. Art. 24 Abs. 2 RPG überlässt es also dem kantonalen Recht, in einem beschränkten Umfang Ausnahmen vorzusehen, d.h. die Erneuerung, die teilweise Änderung und den Wiederaufbau von Bauten und Anlagen gegenüber von Art. 24 Abs. 1 RPG zu erleichtern. Bei dieser Bestimmung handelt es sich also um eine reine Kompetenznorm, d.h. kantonales Ergänzungsrecht zu diesem Artikel kann nur sein, was die Kantone gestützt auf diese Kompetenzvorschrift erlassen haben.