24 Abs. 1 RPG. Da sich die Standortgebundenheit von Wohnraum zu landwirtschaftlichen Zwecken ausserhalb der Bauzonen nach den gleichen Kriterien wie die Zonenkonformität beurteilt, muss aufgrund des Gesagten die Erteilung einer Ausnahmebewilligung auch unter diesem Gesichtspunkt gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG ebenfalls verneint werden. (...)