Auf subjektive Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen kann es ebensowenig ankommen wie auf persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so fehlt es am erforderlichen Bezug des Bauvorhabens zur landwirtschaftlichen Produktion. In einer Landwirtschaftszone im Sinne von Art. 16 RPG sind somit nur solche Wohngebäude zonenkonform, die in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind bzw. im einzelbetrieblichen Ausmass ausgewiesen werden.