In Konkretisierung dieser Vorschrift hält Art. 23 Abs. 2 BauG fest, dass in der Landwirtschaftszone nur Bauten zugelassen sind, die der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, dem Obst- und Rebbau, dem bodenabhängigen Gartenbau oder der bodenabhängigen Nutztierhaltung (lit. a) sowie den für den Generationswechsel ausgewiesenen Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung dienen (lit. d). Dabei ist jedoch nach Abs. 2 des gleichen Artikels die Erstellung von Stöcklibauten nicht gestattet.