(...) 2.1. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Parzelle, auf welcher sich die fragliche Melster befindet, gemäss geltender Nutzungsplanung in der Landwirtschaftszone liegt. Voraussetzung für die Bewilligung eines Bauprojektes ist gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG), dass es dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Was unter Zonenkonformität einer Baute zu verstehen ist, ergibt sich aus den Zonenplänen und den dazugehörenden Nutzungsvorschriften.