h. Es steht daher unzweifelhaft fest, dass diese Geschwindigkeit objektiv und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände einen Fall von mittlerer Schwere darstellt, der selbst bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund einen Ausweisentzug gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG zur Folge hat. Von einem Führerausweisentzug kann gemäss dieser bestätigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung höchstens dann abgesehen werden, wenn besondere Umstände gegeben sind, wie z.B. dann, wenn der Betroffene aufgrund der schweren Folgen eines Unfalls geschäftlich und finanziell in eine äusserst schwierige Lage geraten würde. (...)