3.1. Im vorliegenden Fall wurde beim Rekurrenten bei günstigen Strassenverhältnissen eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 24 km/h festgestellt. Diese Überschreitung liegt unmittelbar unter der Grenze des schweren Falles von 25 km/h. Es steht daher unzweifelhaft fest, dass diese Geschwindigkeit objektiv und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände einen Fall von mittlerer Schwere darstellt, der selbst bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund einen Ausweisentzug gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG zur Folge hat.