Im BGE 124 II 97 ff hat das Bundesgericht die neuere Praxis präzisiert und bestätigt. Danach ist im Falle einer Überschreitung der generell zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 bis 24 km/h davon auszugehen, dass es sich objektiv mindestens um einen Fall von mittlerer Schwere handelt, ohne dass dabei auf die konkreten Umstände abgestellt wird. Auch wenn die Verkehrsbedingungen und das Vorleben des Führers günstig sind, hat gemäss der bestätigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung einen Führerausweisentzug in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG zur Folge.