a SVG - und somit ein schwerer Fall - ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtes ungeachtet der konkreten Umstände gegeben, wenn der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit insbesondere innerorts um 25 km/h überschritten hat. Da der schwere Fall in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Funktion der obgenannten Geschwindigkeitsüberschreitungen abgegrenzt wird, ist die Grenze zwischen dem leichten und mittelschweren Fall tiefer anzusetzen. Im BGE 124 II 97 ff hat das Bundesgericht die neuere Praxis präzisiert und bestätigt.