3. Gemäss BGE 123 II 106 unterscheidet das Gesetz zwischen einem leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG), einem mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) und einem schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG). Eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG bzw. eine schwere Verkehrsgefährdung gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG - und somit ein schwerer Fall - ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtes ungeachtet der konkreten Umstände gegeben, wenn der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit insbesondere innerorts um 25 km/h überschritten hat.