2. Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) vom 19. Dezember 1958 kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Der Führerausweis muss gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat.