Das vom Rekurrenten vorgelegte ärztliche Gutachten entspricht den heute üblichen wissenschaftlichen Anforderung einer genauen fachärztlichen Kontrolluntersuchung bzw. eines medizinisch-psychologischen Gutachtens überhaupt nicht. Die Ausführungen können für die Klärung der Frage, ob beim Rekurrenten eine Trunksucht vorliegt, welche aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen einen Sicherungsentzug zur Folge hat, nicht herbeigezogen werden. (...) Führerausweisentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitung / Neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtes