wahrscheinlich bei den verschiedenen währen dieser Zeit durchgeführten Laboruntersuchungen aufgefallen wäre. Gestützt auf dieses ärztliche Gutachten hat der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27. Mai 1998 ersucht, von der Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St.Gallen abzusehen und aufgrund des Berichtes des Hausarztes des Rekurrenten einen Führerausweisentzug (Warnungsentzug) zu verfügen und dessen Dauer einem Ersttäter entsprechend festzulegen.