Als Folge davon müsse ein Entzug der Fahrbewilligung auf unbestimmte Zeit mit der Auflage einer kontrollierten Alkoholabstinenz in Erwägung gezogen werden. Der Rekurrent hat diesen Kostenvorschuss nicht geleistet und sich statt dessen von seinem Hausarzt ein ärztliches Zeugnis ausstellen lassen, in dem dieser im Wesentlichen bestätigt, dass er den Rekurrenten seit 15 Jahren als Hausarzt betreue, dass er mit Ausnahme des ersten Kontaktes während all den Jahren nie Anzeichen für Alkoholabhängigkeit oder periodisches Betrunkensein beim Rekurrenten festgestellt habe und dass ein chronischer Alkoholismus höchst