Wenn der Rekurrent den erforderlichen Kostenvorschuss nicht leiste, gehe die Administrativmassnahmenbehörde von seinem Verzicht auf eine spezialärztliche Untersuchung aus. Als Folge davon müsse ein Entzug der Fahrbewilligung auf unbestimmte Zeit mit der Auflage einer kontrollierten Alkoholabstinenz in Erwägung gezogen werden.