Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 3. April 1998 dem Rekurrenten eröffnet, dass gegen ihn aufgrund des extrem hohen Blutalkoholgehaltes begründeter Verdacht des Alkoholmissbrauchs bestehe und zur Abklärung seiner Fahrtauglichkeit ein verkehrsmedizinischer Untersuch durch das Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St.Gallen durchzuführen sei. Wenn der Rekurrent den erforderlichen Kostenvorschuss nicht leiste, gehe die Administrativmassnahmenbehörde von seinem Verzicht auf eine spezialärztliche Untersuchung aus.