Unterzieht sich der Betroffene der angeordneten Untersuchung nicht, so ist gemäss Ziff. 2.3.5. der Richtlinien aufgrund der bestehenden Bedenken bezüglich der Fahrtauglichkeit die entsprechende Sicherungsmassnahme anzuordnen. Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 3. April 1998 dem Rekurrenten eröffnet, dass gegen ihn aufgrund des extrem hohen Blutalkoholgehaltes begründeter Verdacht des Alkoholmissbrauchs bestehe und zur Abklärung seiner Fahrtauglichkeit ein verkehrsmedizinischer Untersuch durch das Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St.Gallen durchzuführen sei.