4.4. Ziff. 3.3.3. der Richtlinien überlässt es der zuständigen Behörde, die ihr notwendig erscheinenden Untersuchungen über die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugführers anzuordnen. Bei begründetem Verdacht auf Trunksucht hat die für den Entzug des Führerausweises zuständige Behörde von Amtes wegen die notwendigen Nachforschungen über die Trinkgewohnheiten des Betroffenen anzustellen und beispielsweise bei Ärzten, spezialisierten Instituten und Verkehrspsychologen medizinische Gutachten einzuholen. Unterzieht sich der Betroffene der angeordneten Untersuchung nicht, so ist gemäss Ziff.