Die Standeskommission hat in diesem Sinne bereits in einem Entscheid im Jahre 1993 in einem ähnlich gelagerten Fall, allerdings mit wesentlich tieferen Blutalkoholwerten, schwere Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Lenkers gehegt und angeordnet, dass sich der Lenker einer vertrauensärztlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzieht. Der Verdacht der Vorinstanz auf Vorliegen einer Trunksucht bzw. Alkoholmissbrauchs bei einem festgestellten Blutalkoholgehalt von mindestens 3,31 Promillen ist aufgrund der erwähnten unbestrittenen Praxis der Entzugs- bzw. Erteilungsbehörde von Füh-