Es ist nicht einzusehen, weshalb diese gesicherten und von Fachleuten weder in Deutschland noch in der Schweiz angefochtenen Erkenntnisse in der Praxis, d.h. im Rahmen des Administrativmassnahmeverfahrens keine Anwendung finden sollten. Die Standeskommission hat in diesem Sinne bereits in einem Entscheid im Jahre 1993 in einem ähnlich gelagerten Fall, allerdings mit wesentlich tieferen Blutalkoholwerten, schwere Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Lenkers gehegt und angeordnet, dass sich der Lenker einer vertrauensärztlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzieht.