Der vom Bundesgericht gerügten früheren Praxis lag stillschweigend die Vorstellung zugrunde, bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt habe der Täter gewissermassen einen Anspruch darauf, mit einem Warnungs- und nicht mit einem Sicherungsentzug belegt zu werden. Diese Vorstellung führt Dr. René Schaffhauser auf ein schiefes Verständnis des Grundsatzes von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zurück.