Diese systematisierende Handhabung des Massnahmenrechts wurde vom Bundesgericht im BGE 104 Ib 46 beanstandet. Gemäss dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung darf die Trunksucht nur angenommen werden, wenn der Betroffene regelmässig soviel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und dass er die Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden vermag.