Es stellt sich somit die Frage, ob beim Rekurrenten aufgrund der erstmaligen Alkoholauffälligkeit vom 14. März 1998 der Verdacht des Alkoholmissbrauchs und damit die schweren Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Rekurrenten berechtigt sind. Der Nachweis von Trunksucht im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung galt nach langjähriger Praxis der Administrativ- bzw. Entzugsbehörden u.a. dann als erbracht, wenn ein Motorfahrzeugführer innert 10 Jahren zum dritten Mal ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hatte. Diese systematisierende Handhabung des Massnahmenrechts wurde vom Bundesgericht im BGE 104 Ib 46 beanstandet.