Die Richtlinien der interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr vom 25. Februar 1993 über die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Richtlinien) sehen in Ziff. 3.3.3. vor, dass die für die Erteilung des Führerausweises zuständige Behörde bei Vorliegen von Hinweisen auf eine mögliche Fahrunfähigkeit eines Lenkers diese beispielsweise durch polizeiliche Ermittlung oder ärztliche Untersuchungen überprüfen lassen muss. Falls schwere Zweifel an der Fahrtauglichkeit bestehen, kann diese Behörde den sofortigen vorsorglichen Entzug des Führerausweises verfügen und die notwendigen Untersuchungen anordnen.