4.2. Laut Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Die Erteilung eines Führerausweises ist gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG ausgeschlossen, wenn der Bewerber "dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten" ergeben ist. Ergibt sich, dass der Inhaber eines Führerausweises wegen Trunksucht ungeeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen, wird gestützt auf Art. 17 Abs. 1bis SVG der Ausweis auf unbestimmte Zeit entzogen.