{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "1999-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Verwaltungs--und-Ger_1999.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/themen/staat-und-recht/veroeffentlichungen/verwaltungs-und-gerichtsentscheide/ftw-simplelayout-filelistingblock/verwaltungs-und-gerichtsentscheide-1999.pdf/@@download/file/verwaltungs-und-gerichtsentscheide-1999.pdf", "Checksum": "9cce614353a4d3bb87bf6d36645a41c9"}, "Scrapedate": "2025-10-12", "Num": ["Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 1999 (publiziert) Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 1999 (publié) Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 1999 (pubblicato) Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/1866", "Zeit UTC": "12.10.2025 01:20:53", "Checksum": "25a9ab00e7d233693a1b2be17c2c227a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 1999 (publiziert) Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1999\n\n Anhang zum Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung\nund Rechtspflege des Kantons Appenzell I.Rh. 1999\n\nVerwaltungs- und Gerichtsentscheide\n\n1. Standeskommission\n\nFührerausweisentzug / Fachärztliche Abklärung der Fahrtauglichkeit bei Verdacht\nauf Trunksucht\n\nEin Motorfahrzeugführer verursachte in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3,31 Gewichtspromillen einen Selbstunfall. Wegen\nVerdachts des Alkoholmissbrauches verlangte die Abteilung für Administrativmassnahmen des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes Appenzell I.Rh. vom Fahrzeugführer, dass er sich im Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St.Gallen auf\nseine Fahrtauglichkeit untersuchen lasse, wobei im Falle der Weigerung die Administrativmassnahmenbehörde den Entzug der Fahrbewilligung auf unbestimmte Zeit\n(Sicherungsentzug) in Erwägung ziehen werde. Der aufgrund der Weigerung des\nMotorfahrzeugführers von der zuständigen Behörde verfügte Sicherungsentzug wurde bei der Standeskommission erfolglos mit Rekurs angefochten. Dabei hat die\nStandeskommission die von der Administrativmassnahmebehörde verlangte Abklärung der allgemeinen Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugführers bei Verdacht auf\nTrunksucht unter anderem mit folgenden Erwägungen unterstützt:\n\n(...)\n\n4.2. Laut Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19.\nDezember 1958 (SVG) sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn\nfestgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht\noder nicht mehr bestehen. Die Erteilung eines Führerausweises ist gemäss Art.\n14 Abs. 2 lit. c SVG ausgeschlossen, wenn der Bewerber \"dem Trunke oder\nanderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten\" ergeben ist. Ergibt sich,\ndass der Inhaber eines Führerausweises wegen Trunksucht ungeeignet ist, ein\nMotorfahrzeug zu führen, wird gestützt auf Art. 17 Abs. 1bis SVG der Ausweis\nauf unbestimmte Zeit entzogen. Mit dem Entzug wird eine Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Solche sogenannten Sicherungsentzüge dienen laut Art. 30 Abs. 1 und 33 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung zum\nStrassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) der Sicherung des Verkehrs vor\nungeeigneten Führern. Die Richtlinien der interkantonalen Kommission für den\nStrassenverkehr vom 25. Februar 1993 über die Administrativmassnahmen im\nStrassenverkehr (Richtlinien) sehen in Ziff. 3.3.3. vor, dass die für die Erteilung\ndes Führerausweises zuständige Behörde bei Vorliegen von Hinweisen auf eine mögliche Fahrunfähigkeit eines Lenkers diese beispielsweise durch polizeiliche Ermittlung oder ärztliche Untersuchungen überprüfen lassen muss. Falls\nschwere Zweifel an der Fahrtauglichkeit bestehen, kann diese Behörde den\nsofortigen vorsorglichen Entzug des Führerausweises verfügen und die notwendigen Untersuchungen anordnen. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage,\nob die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug gegeben sind bzw. ob der\ngegen den Rekurrenten ausgesprochene Verdacht der Trunksucht bzw. des Alkoholmissbrauchs derart erhärtet ist, dass schwere Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Rekurrenten im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung berechtigt erschienen.\n\n4.3. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Rekurrent im Zeitpunkt des verursachten Selbstunfalles eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 3,31 Gewichtspromillen aufwies. Andererseits steht fest, dass gegen\nihn bis zu diesem Vorfall keine administrativen Massnahmen im Sinne der\nStrassenverkehrsgesetzgebung haben ergriffen werden müssen. Es stellt sich\nsomit die Frage, ob beim Rekurrenten aufgrund der erstmaligen Alkoholauffälligkeit vom 14. März 1998 der Verdacht des Alkoholmissbrauchs und damit die\nschweren Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Rekurrenten berechtigt sind. Der\nNachweis von Trunksucht im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung galt\nnach langjähriger Praxis der Administrativ- bzw. Entzugsbehörden u.a. dann als\nerbracht, wenn ein Motorfahrzeugführer innert 10 Jahren zum dritten Mal ein\nMotorfahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hatte. Diese systematisierende Handhabung des Massnahmenrechts wurde vom Bundesgericht im BGE\n104 Ib 46 beanstandet. Gemäss dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung\ndarf die Trunksucht nur angenommen werden, wenn der Betroffene regelmässig soviel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und\ndass er die Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen\nWillen nicht zu überwinden vermag. Der vom Bundesgericht gerügten früheren\nPraxis lag stillschweigend die Vorstellung zugrunde, bei einer erstmaligen\nTrunkenheitsfahrt habe der Täter gewissermassen einen Anspruch darauf, mit\neinem Warnungs- und nicht mit einem Sicherungsentzug belegt zu werden.\nDiese Vorstellung führt Dr. René Schaffhauser auf ein schiefes Verständnis des\nGrundsatzes von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zurück. Gemäss Dr.\nR. Schaffhauser entscheidet nämlich nicht dieser Grundsatz die Frage, ob ein\nSicherungs- oder ein Warnungsentzug zu erlassen ist, sondern vielmehr die\nAntwort auf die Frage nach der Eignung, im vorliegenden Fall somit die Frage\nnach der Alkoholabhängigkeit.\n\n"}