d) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht keine Verletzung von prozessualen Verfahrensvorschriften geltend. Er rügt lediglich, das angefochtene Urteil beruhe auf aktenwidrigen oder willkürlich falschen Annahmen bzw. willkürlicher Beweiswürdigung. Diesbezüglich kann auf die Beschwerde gemäss obigen Erwägungen jedoch nicht eingetreten werden. (Kassationsgericht: Bescheide KAS 3/98; KAS 4/98 vom 4. Dezember 1998)