Die Rügemöglichkeit bei der Beschwerde nach Art. 296 ZPO ist damit auf formelle Rechtsverweigerung und die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, also auf prozessuale Handlungen und Unterlassungen beschränkt. Nicht Gegenstand der Beschwerde gemäss Art. 296 Abs. 1 und 2 ZPO kann - im Gegensatz zur Nichtigkeitsbeschwerde - der Inhalt des Erkenntnisses sein, dies sowohl bezüglich Zugrundelegung aktenwidriger oder willkürlich falscher Tatsachen als auch bezüglich der Verletzung klaren materiellen Rechts.