Anderseits besteht aufgrund des Wortlautes von Ziff. 2 Beschwerdemöglichkeit bei wesentlichen Verletzungen des Prozessrechts. Aus der systematischen Stellung und dem unterschiedlichen Wortlaut im Vergleich zu Art. 278 Abs. 1 ZPO ergibt sich weiter, dass sowohl aktenwidrige oder willkürliche falsche tatsächliche Annahmen als auch die Verletzung klaren materiellen Rechts nicht Gegenstand der Beschwerde nach Art. 296 ZPO sein können. Insbesondere ist auch die Willkürrüge nach Art. 296 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO aufgrund ihres Kontextes auf prozessuale Handlungen des Gerichts oder einzelner Gerichtspersonen beschränkt. c) Die Rügemöglichkeit bei der Beschwerde nach Art.