Demgegenüber führt die Beschwerde nach Art. 296 Abs. 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, „wenn ein Gericht oder eine Gerichtsperson eine ihnen nach dem Gesetz obliegende Amtshandlung nicht vornimmt oder deren Vornahme ungebührlich verzögert (Ziff. 1); wenn ein Gericht oder eine Gerichtsperson die Amtsgewalt zur Vornahme einer ihnen nach dem Gesetz nicht zustehenden Amtshandlung missbraucht, die Amtsgewalt überschreitet oder willkürlich handelt (Ziff. 2).“ Mittels der Beschwerde kann einerseits formelle Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gerügt werden (Ziff. 1). Anderseits besteht aufgrund des Wortlautes von Ziff.